Es seien drei Mobiltelefone von ihr beschlagnahmt und ausgewertet worden und es seien ein Drogenschnelltest verfügt sowie ein DNA-Profil erstellt worden. In Anbetracht ihres Gesundheitszustandes, ihrer bisherigen Kooperationsbereitschaft, der bereits erhobenen Beweise und der eingeleiteten Untersuchungsmassnahmen sei nicht erkennbar, inwiefern sie oder ihr amtlicher Verteidiger ihre Rechte missbrauchen bzw. das Verfahren im Sinne von Art. 108 StPO behindern könnten.