3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, gemäss BGE 139 IV 25 rechtfertige sich keine Beschränkung von Parteirechten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO für Beschuldigte, welche – wie sie – bereits einschlägig einvernommen worden seien. Gründe für eine Einschränkung der Parteirechte gestützt auf Art. 108 Abs. 1 Bst. a StPO seien nicht ansatzweise ersichtlich. Sie sei gesundheitlich dermassen angeschlagen, dass eine Verdunkelung generell ausgeschlossen werden könne. Aufgrund einer Gehirnoperation nehme sie verschiedene Medikamente und ihr Sehvermögen sei stark eingeschränkt.