3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschränkung des Teilnahmerechts wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 147 und 101 StPO]. Vorliegend wurde C.________ einmal einvernommen. Hingegen wurden weder A.________, E.________ noch C.________ zu sämtlichen Vorhalten einvernommen. In Anwendung der vorerwähnten Grundsätze werden die Einvernahmen von A.________, C.________ und E.________, bis ihnen sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten, ohne Anwesenheit der jeweils anderen Beschuldigten resp. deren Rechtsvertretung durchgeführt.