Die Verfügung vom 16. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Vermerk auf S. 2 der Verfügung am 17. Mai 2024 «zugestellt». Eine Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, welche die Zustellung belegen würde – die Staatsanwaltschaft ist für die Zustellung beweispflichtig –, liegt den Akten indes nicht bei. Ob die Beschwerde auch in Bezug auf die Einschränkung der Parteirechte der Beschwerdeführerin an der ersten delegierten Einvernahme des Beschuldigten 1 fristgerecht erfolgte, kann letztlich offen bleiben, zumal die Beschwerde auch insoweit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist (vgl. E. 4 hiernach).