In der Verfügung vom 29. Mai 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 16. Mai 2024 lediglich insoweit, als dass auch eine Einschränkung der Parteirechte hinsichtlich des Beschuldigten 3 angeordnet wurde. Soweit die Einschränkung der Parteirechte der Beschwerdeführerin bezüglich den Beschuldigten 1 betreffend, hätte diese die Verfügung vom 16. Mai 2024 anfechten müssen. Die Verfügung vom 16. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Vermerk auf S. 2 der Verfügung am 17. Mai 2024 «zugestellt».