von dieser – im Falle einer Verweigerung – eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. 2.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft bereits verfügt, dass die ersten delegierten Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten 1 unter Ausschluss des jeweils anderen Beschuldigten und/oder deren Rechtsvertretung durchgeführt werden, bis ihnen sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten. In der Verfügung vom 29. Mai 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 16. Mai 2024 lediglich insoweit, als dass auch eine Einschränkung der Parteirechte hinsichtlich des Beschuldigten 3 angeordnet wurde.