Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Anweisung der Staatsanwaltschaft durch die Beschwerdekammer in Strafsachen ist im Übrigen ohnehin nur in den Fällen von Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO möglich. Ein solcher Anwendungsfall liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich bezüglich der Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft zu wenden resp. von dieser – im Falle einer Verweigerung – eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.