Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach die ersten delegierten Einvernahmen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 unter Ausschluss der Beschwerdeführerin und/oder deren Rechtsvertretung durchgeführt werden, bis ihr sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten, rechtens ist. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihr unverzüglich Akteneinsicht in die Strafakten BM 24 20492 und BM 24 20493 zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde), geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.