Vorliegend bildet die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 29. Mai 2024, mit welcher insbesondere die Parteirechte der Beschwerdeführerin vorläufig eingeschränkt wurden (Teilnahmeanspruch), das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach die ersten delegierten Einvernahmen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 unter Ausschluss der Beschwerdeführerin und/oder deren Rechtsvertretung durchgeführt werden, bis ihr sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten, rechtens ist.