2 2.2 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 29. Mai 2024, mit welcher insbesondere die Parteirechte der Beschwerdeführerin vorläufig eingeschränkt wurden (Teilnahmeanspruch), das Anfechtungsobjekt.