Mit Eingaben vom 19. Juni 2024 resp. 25. Juni 2024 verzichteten der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und der Beschuldigte 3, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, auf das Einreichen einer förmlichen Stellungnahme zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 5. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.