Die Beschwerdeführerin bzw. die amtliche Verteidigung sei für die Teilnahme an allen strafbehördlichen Befragungen im Verfahren BM 24 20985 in Anwendung von Art. 147 Abs. 1 StPO und zur Wahrung der Parteirechte (insbesondere Fragerecht) unverzüglich und unbeschränkt zuzulassen. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin unverzüglich Akteneinsicht in die Strafakten BM 24 20492 und BM 24 20493 zu gewähren. 4. Die Verfahrens- und Parteikosten seien im Rahmen des amtlichen Mandats vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.