Diese Einschränkung der Parteirechte war den Parteien vorgängig mündlich verfügt worden (Ziff. 2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, am 12. Juni 2024 Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2024 sei teilweise bezüglich der Einschränkung der Parteirechte der Beschwerdeführerin aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin bzw. die amtliche Verteidigung sei für die Teilnahme an allen strafbehördlichen Befragungen im Verfahren BM 24 20985 in Anwendung von Art.