SR 812.121). Am 29. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft in Ergänzung zur Verfügung vom 16. Mai 2024, mit welcher sie bereits die Parteirechte des Beschuldigten 1 und der Beschwerdeführerin eingeschränkt hatte, dass die ersten delegierten Einvernahmen des Beschuldigten 1, des Beschuldigten 3 sowie der Beschwerdeführerin «unter Ausschluss des jeweils anderen Beschuldigten und/oder deren Rechtsvertretung durchgeführt» werden, bis ihnen sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten (Ziff. 1). Diese Einschränkung der Parteirechte war den Parteien vorgängig mündlich verfügt worden (Ziff. 2).