Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 242 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2/Beschwerdeführerin E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Einschränkung Parteirechte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. Mai 2024 (BM 24 20985) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), C.________ (Beschuldigte 2/Beschwerdeführerin; nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Widerhandlungen ge- gen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Am 29. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft in Ergänzung zur Verfügung vom 16. Mai 2024, mit welcher sie bereits die Parteirechte des Beschuldigten 1 und der Beschwerdeführerin einge- schränkt hatte, dass die ersten delegierten Einvernahmen des Beschuldigten 1, des Beschuldigten 3 sowie der Beschwerdeführerin «unter Ausschluss des jeweils anderen Beschuldigten und/oder deren Rechtsvertretung durchgeführt» werden, bis ihnen sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten (Ziff. 1). Diese Einschrän- kung der Parteirechte war den Parteien vorgängig mündlich verfügt worden (Ziff. 2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, am 12. Juni 2024 Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2024 sei teilweise bezüglich der Einschränkung der Parteirechte der Beschwerdeführerin aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin bzw. die amtliche Verteidigung sei für die Teilnahme an allen straf- behördlichen Befragungen im Verfahren BM 24 20985 in Anwendung von Art. 147 Abs. 1 StPO und zur Wahrung der Parteirechte (insbesondere Fragerecht) unverzüglich und unbeschränkt zuzulassen. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin unverzüglich Akteneinsicht in die Straf- akten BM 24 20492 und BM 24 20493 zu gewähren. 4. Die Verfahrens- und Parteikosten seien im Rahmen des amtlichen Mandats vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Mit Eingaben vom 19. Juni 2024 resp. 25. Juni 2024 verzichteten der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und der Beschuldigte 3, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, auf das Einreichen einer förmlichen Stellungnahme zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stel- lungnahme vom 5. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Vorbehalt des Nachstehenden ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 2 2.2 Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 29. Mai 2024, mit welcher insbesondere die Parteirechte der Beschwerdeführerin vorläufig eingeschränkt wurden (Teilnah- meanspruch), das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft, wonach die ersten delegierten Einvernahmen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 unter Ausschluss der Beschwerdeführe- rin und/oder deren Rechtsvertretung durchgeführt werden, bis ihr sämtliche Vorhal- te gemacht werden konnten, rechtens ist. Soweit die Beschwerdeführerin bean- tragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihr unverzüglich Akteneinsicht in die Strafakten BM 24 20492 und BM 24 20493 zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde), geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Anweisung der Staatsanwaltschaft durch die Beschwerdekammer in Strafsachen ist im Übrigen ohnehin nur in den Fällen von Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO möglich. Ein solcher Anwendungsfall liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich bezüglich der Akteneinsicht an die Staatsan- waltschaft zu wenden resp. von dieser – im Falle einer Verweigerung – eine an- fechtbare Verfügung zu verlangen. 2.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 hat die Staatsanwaltschaft bereits verfügt, dass die ersten delegierten Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Beschuldig- ten 1 unter Ausschluss des jeweils anderen Beschuldigten und/oder deren Rechts- vertretung durchgeführt werden, bis ihnen sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten. In der Verfügung vom 29. Mai 2024 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 16. Mai 2024 lediglich insoweit, als dass auch eine Einschränkung der Parteirechte hinsichtlich des Beschuldigten 3 angeordnet wurde. Soweit die Einschränkung der Parteirechte der Beschwerdeführerin bezüglich den Beschuldig- ten 1 betreffend, hätte diese die Verfügung vom 16. Mai 2024 anfechten müssen. Die Verfügung vom 16. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Vermerk auf S. 2 der Verfügung am 17. Mai 2024 «zugestellt». Eine Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, welche die Zustellung belegen würde – die Staatsan- waltschaft ist für die Zustellung beweispflichtig –, liegt den Akten indes nicht bei. Ob die Beschwerde auch in Bezug auf die Einschränkung der Parteirechte der Be- schwerdeführerin an der ersten delegierten Einvernahme des Beschuldigten 1 frist- gerecht erfolgte, kann letztlich offen bleiben, zumal die Beschwerde auch insoweit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist (vgl. E. 4 hiernach). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschränkung des Teilnahmerechts wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 147 und 101 StPO]. Vorliegend wurde C.________ einmal einvernommen. Hingegen wurden weder A.________, E.________ noch C.________ zu sämtlichen Vorhalten einvernommen. In Anwendung der vorer- wähnten Grundsätze werden die Einvernahmen von A.________, C.________ und E.________, bis ihnen sämtliche Vorhalte gemacht werden konnten, ohne Anwesenheit der jeweils anderen Beschul- digten resp. deren Rechtsvertretung durchgeführt. 3 Sämtliche Personen, welche unter Einschränkung der Parteirechte befragt werden, werden im Laufe des Verfahrens nochmals, falls dies als notwendig erachtet wird, parteiöffentlich einvernommen, um damit dem Konfrontationsanspruch der Beschuldigten Rechnung zu tragen. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, gemäss BGE 139 IV 25 rechtfertige sich keine Beschränkung von Parteirechten im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO für Beschuldigte, welche – wie sie – bereits einschlägig einvernom- men worden seien. Gründe für eine Einschränkung der Parteirechte gestützt auf Art. 108 Abs. 1 Bst. a StPO seien nicht ansatzweise ersichtlich. Sie sei gesundheit- lich dermassen angeschlagen, dass eine Verdunkelung generell ausgeschlossen werden könne. Aufgrund einer Gehirnoperation nehme sie verschiedene Medika- mente und ihr Sehvermögen sei stark eingeschränkt. Nach eigenen Angaben wer- de sie langsam erblinden. Die Strafermittlungsbehörden hätten ausserdem bereits umfangreich über einen längeren Zeitraum nachhaltig, wenn nicht sogar abschlies- send, Beweismittel erhoben. Sie sei an ihrer ersten delegierten Einvernahme um- fassend zu allen polizeilich sichergestellten Beweismitteln befragt worden. Es seien drei Mobiltelefone von ihr beschlagnahmt und ausgewertet worden und es seien ein Drogenschnelltest verfügt sowie ein DNA-Profil erstellt worden. In Anbetracht ihres Gesundheitszustandes, ihrer bisherigen Kooperationsbereitschaft, der bereits erhobenen Beweise und der eingeleiteten Untersuchungsmassnahmen sei nicht erkennbar, inwiefern sie oder ihr amtlicher Verteidiger ihre Rechte missbrauchen bzw. das Verfahren im Sinne von Art. 108 StPO behindern könnten. Ihr Teilnahme- recht an den ersten Einvernahmen der Mitbeschuldigten sei zwingend, ansonsten die Gefahr bestehe, dass sie fälschlicherweise und/oder vorverurteilenderweise in die Rolle des «Bauernopfers» oder der «Drahtzieherin» gedrängt werden könnte. Es bestehe die ernsthafte, latente Gefahr einer einseitigen und parteiischen Ermitt- lung. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen, mildere Mittel (etwa die Anordnung einer Geheimhaltung/Schweigepflicht der amtlichen Verteidigung) zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebun- gen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einver- nommenen Personen Fragen zu stellen (sog. Grundsatz der Parteiöffentlichkeit). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Das Teilnahmerecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO) und kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 139 IV 25 E. 4.2, 5.3 und 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3). Art. 147 Abs. 1 StPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts 4 im Einklang mit der Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person auszulegen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der be- schuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Staatsan- waltschaft im Einzelfall daher prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Be- schränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist, weil sich die Befragung auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die beschul- digte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht wer- den konnte (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1, 139 IV 25 E. 5.5.4.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3, 1B_606/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3; vgl. SCHLEIMIN- GER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 f. zu Art. 147 StPO). 4.2 Die vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist rechtens. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2024 ein Strafverfah- ren gegen die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten 1 wegen Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet hat. Die Beschwerdeführerin wur- de am 16. Mai 2024 unter Ausschluss des Beschuldigten 1 erstmalig delegiert be- fragt, wobei Gegenstand der Einvernahme massgeblich ein gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 begangener, inkriminierter Handel mit Crystal Meth und Thaipillen bildete. Die Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der anlässlich der am 16. Mai 2024 an ihrem Domizil durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Ge- genstände (insbesondere Minigrips mit Crystal Meth, Thaipillen und Amphetamine, Flasche mit GHB/GBL, Dosen/Büchsen mit Amphetamine, Crystal Meth-Pulver, Thaipillen sowie Ampulle mit Amphetamine) und ihres Verhältnisses zum Beschul- digten 1 – ihrem Exfreund – befragt. Am 17. Mai 2024 wurde das Strafverfahren personell auf den Beschuldigten 3 – der Beschuldigte 1 ist bei diesem als Unter- mieter wohnhaft – ausgedehnt. Die Ausdehnung des Strafverfahrens gegenüber dem Beschuldigten 3 gründet offensichtlich massgeblich auf dem Umstand, dass anlässlich der am 16. Mai 2024 am Domizil des Beschuldigten 1 und des Beschul- digten 3 an der G.________ (Adresse) erfolgten Hausdurchsuchung diverse Ge- genstände von strafrechtlicher Relevanz sichergestellt wurden (u.a. 45 Thaipillen, 3.1 g brutto Crystal Meth und drei Feinwaagen auf dem Tisch in der Wohnung so- wie mehrere Blöcke von insgesamt fast 11 kg brutto Haschisch und 227.7 g brutto Marihuana, Stoffhandschuhe sowie leere Verpackungen im Tresor, welcher sich in einem Kellerabteil befand, welches gemäss Angaben eines Nachbarn zur Woh- nung des Beschuldigten 3 gehört). Zum Zeitpunkt, als die Staatsanwaltschaft die Beschränkung des Teilnahmeanspruchs vorgängig mündlich angeordnet hatte, wa- ren der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 noch nie einvernommen worden (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 waren mithin noch nicht mit den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Mai 2024 an ihrem Domizil gemachten Sicherstel- 5 lungen konfrontiert worden und auch der Beschwerdeführerin konnten insoweit noch keine Vorhalte gemacht werden. Dass auch die Beschwerdeführerin in Ver- bindung mit diesen Sicherstellungen gebracht werden könnte, ist angesichts der vorliegenden Verdachtslage des gemeinsam mit mindestens dem Beschuldigten 1 betriebenen Handels mit Crystal Meth und Thaipillen nicht auszuschliessen. Es steht derzeit demnach nicht nur ein Handel mit Crystal Meth und Thaipillen, son- dern auch ein solcher mit Haschisch im Raum. Durch die Befragung der Mitbe- schuldigten (Beschuldigter 1 und Beschuldigter 3) galt es u.a., ihre Rollen im Dro- genhandel, aber auch diejenige der Beschwerdeführerin sowie die Gesamtumstän- de des Drogenhandels, in welchen die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 mutmasslich involviert waren, generell weiter abzuklären. Es bestanden begründete Hinweise, dass die zum Zeitpunkt der mündlichen Anord- nung der Beschränkung der Teilnahmerechte noch anstehenden Befragungen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 neue, der Beschwerdeführerin noch nicht zur Kenntnis gebrachte Belastungen ans Licht bringen könnten. Damit waren die übrigen wichtigsten Beweise im Sinne von Art. 101 StPO noch nicht erhoben wor- den (vgl. auch SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, a.a.O., N. 26 zu Art. 147 StPO, wonach unter die wichtigsten Beweise – deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch erfolgen soll – insbesondere die Befra- gung von Mitbeschuldigten fällt). Im Hinblick auf diese zum Zeitpunkt der Anord- nung der vorläufigen Beschränkung der Teilnahmerechte noch nicht erfolgten Vor- halte ist eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. auch Z. 484 ff. und 502 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschuldig- ten 1 vom 24. Mai 2024, wonach dieser angab, die Beschwerdeführerin das letzte Mal nach den Hausdurchsuchungen gesehen zu haben. Um Klarheit zu erhalten, was passiert sei, sei er zu ihr gegangen. Zudem antwortete der Beschuldigte 1 auf die Frage, ob er mit der Beschwerdeführerin über das Vorgefallene der letzten bei- den Wochen gesprochen habe: Ja, ich fragte sie was los war. Sie erzählte mir von der Haus- durchsuchung und sagte mir, dass der Typ welcher mich angegriffen hat gesagt habe, dass ich mit ihr solche sagen gemacht habe. Also dass wir verkaufen. Da ist unglaublich.). Die Beschuldigten haben zwar offensichtlich untereinander Kontakt. Was genau und wie die Staats- anwaltschaft den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 3 befragen lassen und welche Schlüsse und Vorhalte sie alsdann gegenüber der Beschwerdeführerin zie- hen wird, stand zum Zeitpunkt der Beschränkung der Teilnahmerechte nicht fest. Eine Einschränkung analog Art. 101 Abs. 1 StPO kam damit in Betracht. Die Be- schwerdeführerin wurde bislang einzig hinsichtlich eines Teilsachverhalts (Vorwurf des Handels mit Crystal Meth und Thaipillen), nicht indes hinsichtlich der weiteren möglichen Vorwürfe des inkriminierten gemeinsamen Drogenhandels, insbesonde- re auch mit Haschisch, sowie ihres Verhältnisses zum Beschuldigten 3 einlässlich einvernommen. Die «erste Einvernahme» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO kann sich auf mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, da- mit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erst- mals befragt werden kann. Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhalte an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis hat, resp. es muss umso mehr möglich sein, 6 sie vom Vorgang erst des Entstehens dieses Protokolls auszuschliessen. Zur Er- hebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (vgl. HANS/WIPRÄCHTIGER/ SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 15 zu Art. 101 StPO). Was die Beschwerdeführerin gegen die vorläufige Einschränkung des Teilnah- meanspruchs vorbringt, verfängt nicht. Wie vorstehend dargetan worden ist, wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. Mai 2024 noch nicht zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmalig befragt, son- dern es ist zu erwarten, dass die Befragung der Mitbeschuldigten neue, auch die Beschwerdeführerin betreffende Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betäubungsmittelhandels hervorbringen wird. Die wichtigsten Beweise – wor- unter die Befragung des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 fällt – waren zum Zeitpunkt der mündlichen Beschränkung des Teilnahmerechts noch nicht er- hoben worden, weshalb die Beschränkung des Teilnahmerechts analog Art. 101 Abs. 1 StPO zulässig war. Eine Kollusionsgefahr kann aufgrund der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten – unbelegten – Schilderung ihres Gesund- heitszustandes nicht ohne Weiteres verneint werden. Vielmehr fällt auf, dass sie an der Einvernahme vom 16. Mai 2024 durchwegs, als sie mit dem inkriminierten Betäubungsmittelhandel konfrontiert worden war, aussagte, dass sie nichts dazu sage. Von einer umfassenden Kooperationsbereitschaft kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin stellte die Vorwürfe denn auch nicht einfach in Abrede, sondern wollte offensichtlich nichts dazu sagen, was dar- auf hindeutet, dass sie doch mindestens gewisse Kenntnisse vom Drogenhandel hat resp. an diesem allenfalls beteiligt war. Hierauf deuten auch die anlässlich der an ihrem Domizil erfolgten Sicherstellungen hin. Eine ernsthafte latente Gefahr ei- ner einseitigen und parteiischen Sachverhaltsermittlung durch die Staatsanwalt- schaft ist nicht auszumachen (vgl. vielmehr S. 2 f. der angefochtenen Verfügung, wonach die Staatsanwaltschaft in Aussicht stellte, dass sämtlich Personen, welche unter Einschränkung der Parteirechte befragt werden, im Laufe des Verfahrens nochmals, falls dies als notwendig erachtet werde, parteiöffentlich einvernommen würden, um damit dem Konfrontationsanspruch der Beschuldigten Rechnung zu tragen). Auch die Beschwerdeführerin wurde am 16. Mai 2024 unter Ausschluss des Teilnahmerechts des Beschuldigten 1 – sowie faktisch auch des Beschuldigten 3 – einvernommen, weshalb nicht von einer prozessualen Ungleichbehandlung von Mitbeschuldigten ausgegangen werden kann. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist in der vorliegenden Konstellation, bei welcher es um einen Betäubungsmittel- handel mit mehreren Beschuldigten geht, auch kein milderes Mittel als die zu Be- ginn der Strafuntersuchung verfügte, vorläufige Einschränkung des Teilnahmean- spruchs zur strafprozessualen Wahrheitsfindung ersichtlich. Soweit die Beschwer- deführerin eine temporäre Geheimhaltung/Schweigepflicht der amtlichen Verteidi- gung als milderes Mittel erwähnt, ist zunächst zu erwähnen, dass sich die Bestim- mung von Art. 108 Abs. 2 StPO, wonach Einschränkungen gegenüber dem Rechtsbeistand nur dann zulässig sind, wenn dieser selbst dazu Anlass gibt, nur auf Art. 108 Abs. 1 StPO bezieht und keine Anwendung findet, wenn die Aktenein- sicht resp. analog die Beschränkung des Teilnahmerechts aufgrund von Art. 101 7 Abs. 1 StPO verweigert resp. angeordnet wird. Die Voraussetzungen der Aktenein- sicht und deren Einschränkung resp. analog die Beschränkung der Teilnahmerech- te gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO gelten für die Parteien und deren Rechtsbei- stände gleichermassen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 4). Gebietet das Verhältnismässig- keitsprinzip eine Akteneinsicht allein des Rechtsbeistandes, kann dieser gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Eine solche Verfü- gung ist allerdings gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nur gegenüber dem Rechtsbeistand der Privatklägerschaft oder eines anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO möglich. Die beschuldigte Person und deren Rechtsbei- stand können nicht zum Stillschweigen verpflichtet werden. Die Verschwiegen- heitsverpflichtung eines Verteidigers (Rechtsanwalt) steht in unlösbarem Wider- spruch zu dessen Verpflichtung zu getreuer und sorgfältiger Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Eine wirksame Interessenswahrung ist kaum möglich, ohne der Mandantschaft auf die eine oder andere Art Angaben offenzulegen, wel- che die Strafuntersuchungsakten dazu enthalten resp. anlässlich der Einvernah- men von Mitbeschuldigten gemacht worden sind (vgl. zum Ganzen: HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 20 zu Art. 101 StPO; vgl. auch HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, a.a.O., N. 16 zu Art. 101 StPO, wonach der Rechtsbeistand, wenn nur er Akteneinsicht hat, leicht in einen Interessenskonflikt gerät, der tunlichst zu vermeiden ist; vgl. ebenso NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 zu Art. 108 StPO mit Hinweis auf BB.2012.124 E. 3.2.3, wonach die beschuldigte Person und ihr Verteidiger nicht unter Art. 73 Abs. 2 StPO fallen). Die Zulassung des amtlichen Verteidigers an den ersten delegierten Einvernahmen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 unter Auferlegung einer temporären Verschwiegenheitsverpflich- tung fällt angesichts dessen als mildere Massnahme ausser Betracht. 4.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin und ihren amtlichen Verteidiger von den ersten Einvernahmen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 3 ausgeschlossen hat, bis ihnen sämt- liche Vorhalte gemacht werden konnten. Es liegt im vorliegend noch frühen Verfah- rensstadium, in welchem die wichtigsten Beweise gerade noch nicht erhoben wor- den sind und die Beschwerdeführerin nicht umfassend zu sämtlichen zu untersu- chenden Sachverhalten erstmalig einschlägig einvernommen worden ist, eine zulässige Ausnahme von der grundsätzlichen Parteiöffentlichkeit der Beweiserhe- bungen vor (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die gegen die angefochtene Verfügung erho- bene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’200.00 der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigun- gen für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 2/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (via Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland mit der Bitte um Zustellung, sobald keine ermittlungstak- tischen Gründe mehr bestehen, den Beschluss der Beschwerdekammer in Straf- sachen zurückzubehalten) - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (via Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland mit der Bitte um Zustellung, sobald keine ermittlungstak- tischen Gründe mehr bestehen, den Beschluss der Beschwerdekammer in Straf- sachen zurückzubehalten) Bern, 6. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10