Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, das Verfahren vor dem Landesgericht S.________ habe weitaus weniger lange gedauert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es insoweit einzig um eine vorgeworfene Kurierfahrt gegangen ist. Vorliegend gilt es demgegenüber, eine Vielzahl von Fahrten zu untersuchen und mit entsprechenden Beweismassnahmen zu unterlegen, was entsprechend längere Untersuchungsmassnahmen mit sich bringt. 5.3 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen.