13 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2023 festgenommen. Mit Blick auf den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; 17 Kurierfahrten mit einer 66 kg übersteigenden Menge Betäubungsmittel [überwiegend Kokain]) droht noch keine Überhaft.