Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr – welchen das Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich offen gelassen resp. mit Blick auf die weiteren mutmasslich beteiligten Personen, welche sich noch in Freiheit befinden, wohl als ebenfalls nach wie vor gegeben erachtet hat – vorliegt, kann angesichts der evidentermassen vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr offen bleiben. Auch die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 4. Juni 2024 (S. 3) sowie in der delegierten Stellungnahme vom 17. Juni 2024 nicht mehr auf diesen Haftgrund gestützt.