Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit Hinweis auf sein Alter bestreitet, dass er versucht sein könnte, sich dem gegen ihn laufenden Strafverfahren durch Flucht zu entziehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er trotz seines Alters in den vergan-