66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (fehlende persönliche und wirtschaftliche Verankerung in der Schweiz; diverse Bezugspunkte zu seinem Heimatland und dem Ausland [Wohnsitz, Familie, Grundstückeigentum, Sprache]; drohende empfindliche Freiheitsstrafe und obligatorische Landesverweisung). Diese überwiegen vorliegend klar die Beteuerung des Beschwerdeführers, nicht zu fliehen.