12 bei diversen Hotelübernachtungen mit unterschiedlichen Personalien angemeldet hat; vgl. zudem Z. 342 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023, wonach der Beschwerdeführer einen gefälschten Y.________ (Unternehmung)-Ausweis mit sich geführt hat). Weiter droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung angesichts des zum dringenden Tatverdacht Gesagten eine erhebliche Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 5.2 hiernach) sowie die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst.