Er lebte nie in der Schweiz und hat hier aktuell kaum private und keine beruflichen Verbindungen. Eine Verwurzelung in der Schweiz ist nicht auszumachen und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Es bestehen keinerlei (legale) Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zur Schweiz. Betreffend das Ausland liegen demgegenüber zahlreiche Bezugspunkte vor. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Verhaftung am 15. Januar 2020 in Deutschland mit anschliessendem Strafvollzug und Auslieferung an die Schweiz in Serbien gelebt. Er hat dort ein Haus in der Ortschaft, wo er geboren wurde.