_ hat schliesslich deshalb keine Angaben zum Beschwerdeführer gemacht, weil er gänzlich die Aussage verweigerte (vgl. S. 4 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024). 3.8 Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Recht bejaht (vgl. bezüglich der Auslandtaten [Art. 19 Abs. 4 BetmG]: S. 2 des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2023).