Diese blieben im Verlauf des Verfahrens ausreichend hoch, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffend eine Verlängerung ausreichend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). F.________ hat schliesslich deshalb keine Angaben zum Beschwerdeführer gemacht, weil er gänzlich die Aussage verweigerte (vgl. S. 4 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024).