vgl. bezüglich der Anforderungen an den dringenden Tatverdacht E. 3.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer einen Lügendetektor- Test absolvieren will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Einsatz von Lügendetektoren als Methode der Wahrheitsfindung in der Schweiz unzulässig ist (vgl. BGE 109 IA 273 E. 7; GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14a zu Art. 139 StPO). Es mag zutreffen, dass sich der dringende Tatverdacht in den letzten Monaten nicht weiter verdichtet hat. Indes bestanden bereits bei der Anordnung der Untersuchungshaft resp.