Die einzelnen Drogentransportfahrten wurden in den Deliktsblättern detailliert beschrieben, mit zurzeit als zureichend erscheinenden Ergebnissen von Überwachungsmassnahmen untermauert und dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 konkret vorgehalten. Es kann dem Beschwerdeführer demnach nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er erachte es als nicht hinreichend «nachgewiesen», dass er eine solche Vielzahl an Drogentransporten vorgenommen haben soll (vgl. hinsichtlich der Beweismittel Z. 558 ff.