Die vorliegend inkriminierten Vorwürfe bildeten demgegenüber nicht Verfahrensgegenstand und sind damit offensichtlich nicht abgegolten. Die einzelnen Drogentransportfahrten wurden in den Deliktsblättern detailliert beschrieben, mit zurzeit als zureichend erscheinenden Ergebnissen von Überwachungsmassnahmen untermauert und dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 konkret vorgehalten.