, 344 ff., 354 f., 365 f., 416 f., 471, 474 f., 535, 538 ff. und 599 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2023), ergaben die Abklärungen der Strafverfolgungsbehörden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2015 weder persönlich noch indirekt über I.________ eine wie auch immer geartete Funktion innerhalb der Y.________ (Unternehmung) ausgeübt hatte. Die Funktion «Z.________ (Tätigkeit)» existiert bei der Y.________ (Unternehmung) erst gar nicht (vgl. S. 2 f. des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024;