Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in U.________ (Örtlichkeit) seinem Stiefsohn, welcher zeitweise dort gelebt habe, regelmässig Sauerstoffflaschen bringen müssen (vgl. Z. 400 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023), wurde ihm von Seiten der Polizei entgegengehalten, dass eine in der Schweiz lebende Person eine obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen habe und Sauerstoff nicht von einer Privatperson aus Serbien geliefert werden müsse (vgl. Z. 407 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023). Auf diesen Vorhalt konnte der Beschwerdeführer nach vorläufiger Prüfung nichts Plausibles entgegnen.