wollte er den Namen seiner Freundin erst gar nicht angeben und konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er dort jeweils in irgendeinem Hotel und nicht bei seiner angeblichen Freundin übernachtet hatte (vgl. Z. 374 ff. und 382 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023). Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in U.