8 nenden polizeilichen Ausführungen in den jeweiligen Deliktsblättern verwiesen (vgl. etwas S. 17 des Deliktsblattes 7). Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist im Allgemeinen festzuhalten, dass dieser anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023 auf den Vorhalt, wonach diverse Drogenkurierfahrten hätten erhoben werden können, welche er im Auftrag von «K.________», «O.________» und «P.________» ausgeführt habe, lediglich antwortete, dass er Beweise wolle (vgl. Z. 544 ff. des Protokolls).