vgl. auch Z. 458 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023, wonach der Beschwerdeführer N.________ sagte, dass er nicht mit dem Telefon sprechen dürfe). Auch diese Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers deuten darauf hin, dass dieser in kriminelle Machenschaften involviert sein könnte. Bezüglich der qualifizierten Betäubungsmittelmenge sowie dem Versteck im R.________ (Automarke) wird im Detail auf die derzeit als schlüssig erschei-