Weshalb der Beschwerdeführer mit dem R.________ (Automarke) nur im Ausland gefahren ist, vermochte er bei einer summarischen Prüfung seiner Aussagen nicht glaubhaft zu erklären. Die langjährige Partnerin des Beschwerdeführers N.________ hat sich am 24. Dezember 2019 denn auch Sorgen gemacht und war der Meinung, dass ein Auto mit französischem Kontrollschild auffalle, da der Beschwerdeführer gar keine Verbindung zu Frankreich habe (vgl. Z. 384 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023; vgl. auch Z. 458 ff.