Generell erstaunt es, dass der Beschwerdeführer betreffend seine zahlreichen Fahrten in Europa mit einem R.________ (Automarke) mit französischem Kontrollschild unterwegs gewesen ist, hatte er gemäss eigenen Angaben doch auch in Serbien für eine gewisse Zeit ein Auto gehabt (vgl. Z. 349 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023). Weshalb der Beschwerdeführer mit dem R.________ (Automarke) nur im Ausland gefahren ist, vermochte er bei einer summarischen Prüfung seiner Aussagen nicht glaubhaft zu erklären.