Zumal der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 mit einer beträchtlichen Menge an Kokain angehalten worden ist und sich gemäss den Überwachungsmassnahmen einen Tag zuvor in der besagten Region von AF.________ (Ort) aufgehalten haben soll, ist der Schluss, dass der Beschwerdeführer auch bereits am 24. Dezember 2019 an dieser bekannten Örtlichkeit Betäubungsmittel zur Auslieferung abgeholt hat, nicht abwegig. Generell erstaunt es, dass der Beschwerdeführer betreffend seine zahlreichen Fahrten in Europa mit einem R.__