Die Region AC.________ in AF.________ (Ort) haben gemäss den polizeilichen Abklärungen diverse Personen, welche im Kokainhandel involviert sind, mit verschiedenen Fahrzeugen angefahren, um dort Kokain abzuholen (vgl. Z. 582 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2023). Zumal der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 mit einer beträchtlichen Menge an Kokain angehalten worden ist und sich gemäss den Überwachungsmassnahmen einen Tag zuvor in der besagten Region von AF.