Auch die Konversation mit H.________ («M.________») konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Er will sich trotz Vorhalts der zahlreichen Chatkonversationen nicht mehr daran erinnern (vgl. Z. 170 des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023), was angesichts der Vielzahl der nachgewiesenen Kontakte wenig glaubhaft erscheint. Der Gesprächsinhalt deutet darauf hin, dass es jeweils um die Organisation/Durchführung von Betäubungsmitteltransporten gegangen ist, wie es von der Staatsanwaltschaft vermutet wird. H.________ soll gemäss den polizeilichen Er-