darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer dazumal etwas Illegales begangen haben könnte, an das er sich nunmehr vor den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr erinnern möchte. Ein gewichtiges Indiz für den dringenden Tatverdacht (Beteiligung des Beschwerdeführers an einem qualifizierten Betäubungsmittelhandel) ist zudem die vom Beschwerdeführer mit H.________ – einem weiteren mutmasslichen Drahtzieher im vorliegend inkriminierten Betäubungsmittelhandel – geführte Chatkonversation. Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer während rund zwei Jahren von Februar 2018 bis Januar 2020 mit der holländischen Rufnummer von H.___