_ für kurze Zeit an etwa der gleichen Örtlichkeit in G.________ (Ort) befunden haben (vgl. die diesbezüglichen Vorhalte in Z. 84 ff., 357 ff. und 450 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2023). Um was es beim Treffen vom 21. Mai 2019 gegangen ist, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Er machte vielmehr einzig geltend, sich nicht mehr daran erinnern zu können (vgl. Z. 454 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023), was überrascht resp. darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer dazumal etwas Illegales begangen haben könnte, an das er sich nunmehr vor den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr erinnern möchte.