(Ort) wohnhaft gewesen –, deutet stark darauf hin, dass es sich beim «Alten», d.h. beim Drogenkurier, um den Beschwerdeführer handeln könnte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, F.________, welcher mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht wird, zu kennen (vgl. Z. 454 f. und 471 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023). Es wurden zudem anlässlich der Überwachungsmassnahmen verschiedene Treffen des Beschwerdeführers mit D.________, welcher ebenfalls des Drogenhandels bezichtigt wird, festgestellt (vgl. Z. 150 ff. und 221 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023).