marke) gefahren ist und sich am 25. Juli 2019 einer Herzoperation unterziehen lassen musste (vgl. S. 5 und Z. 170 ff. der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023). Auch der Umstand, dass E.________ gegenüber D.________ zwei Tage nach der Verhaftung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2020 in Deutschland erwähnt hat, dass «der Alte aus AB.________ (Ort)» gefallen sei (vgl. Z. 527 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023) – der Beschwerdeführer ist in AB.________ (Ort) wohnhaft gewesen –, deutet stark darauf hin, dass es sich beim «Alten», d.h. beim Drogenkurier, um den Beschwerdeführer handeln könnte.