des Protokolls). Gestützt auf die vorgenommenen Überwachungsmassnahmen, die Belege betreffend die Zahlungen mit der Bankkarte des Beschwerdeführers für Autobahngebühren, Hotels und Restaurants sowie die getätigten Hotelbuchungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum zahlreiche Autofahrten quer durch Europa getätigt und in der Schweiz jeweils nur für kurze Zeit einen Halt gemacht hat. Häufig übernachtete er im Ausland in den immer gleichen Hotels entlang seiner Routen für jeweils nur eine Nacht (vgl. S. 1 der Beilage der Staatsanwaltschaft zum Haftbefehl vom 7. November 2022).