Der dringende Tatverdacht stützt sich massgeblich auf die Erkenntnisse aus den zahlreichen Überwachungsmassnahmen mittels GPS, Audio, Telefonüberwachung und Observationen (insbesondere mehrerer Fahrzeuge [u.a. das vom Beschwerdeführer gefahrene Fahrzeug R.________ (Automarke)] sowie der Wohnung von D.________ und des Mobiltelefons des Beschwerdeführers), welche in den Deliktsblättern detailliert beschrieben, belegt und dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 vorgehalten worden sind (vgl. Z. 558 ff. des Protokolls).