3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dringend verdächtigt. Er soll für verschiedene Auftraggeber (Gruppierung von Personen aus dem Raum Serbien, Albanien, Kosovo), welche mit Betäubungsmitteln (v.a. Kokain) in grossem Umfang gehandelt haben sollen, in weiten Teilen von Europa als Kurier tätig gewesen sein und die Betäubungsmittel (v.a. Kokain)