3. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für zwei Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten – per Kurier) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)