135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für zwei Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 3. Januar 2024 (BA 22 971) wird aufgehoben und wie folgt korrigiert: