Darin ist auch kein übertriebener Aufwand für die zuständigen Behörden erkennbar, zumal der staatliche Mehraufwand, der allenfalls durch Videotelefonate entsteht, nicht geeignet ist, Videotelefonie per se und absolut auszuschliessen. Der staatliche Aufwand insbesondere im Bereich der Haft hat sich an den Grundrechten zu orientieren und nicht umgekehrt (vgl. zum sachgerechten Aufwand auch BGE 143 I 241 E. 4.3 sowie BERLINGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 235 StPO).