Der persönliche Kontakt wird durch die vierzehntäglichen Telefonate à 30 Minuten sowie die Möglichkeit von überwachten Besuchen à 1 Stunde grundsätzlich gewährleistet. Vierzehntägliche Videotelefonanrufe zur Gewährung eines angemessenen persönlichen Kontakts erscheinen daher nicht erforderlich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Albanien wohnt, was regelmässige Besuche schwierig macht (so fand bisher erst ein Besuch statt).