Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zu gestatten, alle 14 Tage ein überwachtes Videotelefongespräch mit seiner Familie in Albanien zu führen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Januar 2024 unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 5. Februar 2024 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.