Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 23 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Videotelefonbewilligung Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 3. Januar 2024 (BA 22 971) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Seit dem 23. Februar 2023 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten auf Ge- nehmigung von Videotelefonie mit seiner Familie anlässlich der überwachten Tele- fonate ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 15. Januar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuhe- ben und es sei ihm zu gestatten, alle 14 Tage ein überwachtes Videotelefonge- spräch mit seiner Familie in Albanien zu führen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Januar 2024 unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Ver- fügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ver- zichtete am 5. Februar 2024 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Videotelefongespräche un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Frei- heit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwi- schen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch 2 auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentli- cher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch zu unverhei- rateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozes- sualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchs- bewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.1 f. u.a. mit Verweis auf BGE 143 I 241 E. 3.6). Die Praxis des Bundesgerichts orientiert sich dabei auch an den «Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen», die folgende Empfehlung (Ziffern 24.1-2) des Europara- tes formulieren: «Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Vertretern von aussen stehenden Organisationen so oft wie möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Be- suche von ihnen zu empfangen. Besuche und sonstige Kontakte können einge- schränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermitt- lungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Ein- schränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulas- sen» (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.2; 143 I 241 E. 4.3). Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ord- nung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfas- sungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätz- lich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Die Jus- tizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu ent- scheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umstän- den des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzli- chen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsge- fahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. den zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnis- sen der inhaftierten Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 145 I 318 E. 2.1; 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinwei- sen). 3.2 Der Beschwerdeführer leitet aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 440 vom 23. November 2023 einen Anspruch auf Videotelefonie ab, soweit die Haftgründe sowie die Ord- nung und Sicherheit in der Haftanstalt einer solchen nicht entgegenstehen. Dieser Auffassung kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden und ergibt sich auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder dem erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer. Es besteht einzig ein Anspruch auf angemessenen re- gelmässigen Kontakt mit nahen Familienangehörigen. In welcher Form dieser zu erfolgen hat, legt das Bundesgericht nicht fest. Es ist den Umständen des konkre- ten Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die Beschwerdekammer hat in ihrem Be- schluss BK 23 440 zwar überwachte Videotelefongespräche mit der sechsjährigen Tochter alle vierzehn Tage à maximal 20 Minuten bewilligt. Zu prüfen war in die- 3 sem Zusammenhang aber einzig, ob die Kollusions- bzw. Wiederholungsgefahr ei- ner Videotelefonie entgegensteht, was zu verneinen war. Weder war die Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Bewilligung von Videotelefonie Gegenstand im Verfahren BK 23 440, noch kann aus der Begründung implizit ein solcher abge- leitet werden. Anders als im vorerwähnten Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer vorliegend persönliche Kontakte via Besuchsrecht und Telefonieren bewilligt. Ein Anspruch auf Videotelefonie besteht nicht grundsätzlich. Vielmehr ist aufgrund des konkreten Einzelfalles, insbesondere der gesetzlichen Haftgründe (Verhinde- rung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr), der Erfordernisse der Ge- fängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. der zu prüfenden Haftkonditio- nen sowie der spezifischen persönlichen Verhältnisse der inhaftierten Person darü- ber zu entscheiden. 3.3 Es ist unbestritten, dass nach wie vor Kollusionsgefahr vorliegt. Mit Blick auf den gewährten Besuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die stattfindenden Telefongespräche scheint es aber offensichtlich, dass die Überwachung der Kon- takte zur Bannung der Kollusionsgefahr ausreicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Kollusionsgefahr Videotelefonaten entgegen- steht. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Videotelefonie mit der Wichtig- keit des regelmässigen Kontakts zu seiner Familie, insbesondere den minderjähri- gen Kindern. Er möchte sie ebenso sehen wie die Kinder ihn sehen möchten. Das Bedürfnis sei umso dringender, als er seit bald einem Jahr in Haft sei und das Ver- fahren voraussichtlich noch einige Zeit dauern werde. Das Alter der Kinder ergibt sich nicht aus den Akten und es wird auch nicht ausge- führt, ein regelmässiger visueller Kontakt sei erforderlich, um einer unnötigen Ent- fremdung vorzubeugen (wie das beispielsweise bei Kleinkindern der Fall sein kann). Der persönliche Kontakt wird durch die vierzehntäglichen Telefonate à 30 Minuten sowie die Möglichkeit von überwachten Besuchen à 1 Stunde grundsätz- lich gewährleistet. Vierzehntägliche Videotelefonanrufe zur Gewährung eines an- gemessenen persönlichen Kontakts erscheinen daher nicht erforderlich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Albanien wohnt, was regelmässige Besuche schwierig macht (so fand bisher erst ein Besuch statt). Mit Blick darauf sowie die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von einem Jahr ist dem berechtigten Bedürfnis auch nach visuellem Kontakt daher insofern Rech- nung zu tragen, als dem Beschwerdeführer alle zwei Monate anstelle des normalen Telefongesprächs ein Videotelefongespräch à 30 Minuten zu bewilligen ist. Darin ist auch kein übertriebener Aufwand für die zuständigen Behörden erkenn- bar, zumal der staatliche Mehraufwand, der allenfalls durch Videotelefonate ent- steht, nicht geeignet ist, Videotelefonie per se und absolut auszuschliessen. Der staatliche Aufwand insbesondere im Bereich der Haft hat sich an den Grundrechten zu orientieren und nicht umgekehrt (vgl. zum sachgerechten Aufwand auch BGE 143 I 241 E. 4.3 sowie BERLINGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 235 StPO). 4 4. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 3. Januar 2024 aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teil- weise aufgehoben wird. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu beurteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch Kel- ler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen forma- len Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformato- risch entscheidet. Dem Beschwerdeführer sind somit alle zwei Monate überwachte Videotelefongespräche à 30 Minuten mit der Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern in Albanien zu gestatten. Das Videotelefongespräch ersetzt dabei das normale Telefongespräch. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Partei- en nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerde- führer dringt mit seinen Begehren mehrheitlich durch. Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1’200.00, trägt somit im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für zwei Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 3. Januar 2024 (BA 22 971) wird aufgeho- ben und wie folgt korrigiert: Ziffer 2: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung von überwachten Vi- deotelefongesprächen mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern wird in- sofern gutgeheissen, als die Bewilligung für überwachte Videotelefongespräche alle zwei Monate à 30 Minuten erteilt wird. Soweit weitergehend wird der Antrag abgewie- sen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für zwei Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten – per Kurier) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 6 Bern, 26. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7